Um die Interoperabilität im transeuropäischen
Hochgeschwindigkeitsverkehr zu ermöglichen und sicherzustellen, wird gerade eine
europäische Norm, die EN 45545, erstellt, deren Teil 2
die Brandschutzanforderungen reguliert. Bisher gelten in den europäischen
Ländern völlig unterschiedliche Prüfverfmethoden und Zulassungskriterien.Um eine Harmoniesierung zu erreichen,
wurde von den europäischen Normungsgremien CEN / TC256 and CENELEC /
TC9X das
Firestarr-Projekt aufgelegt. Dieses Projekt erreichte die Feststellung der Zielsetzungen der technischen Spezifikation in der CEN TS 45545-2,
über die im Verlauf des Jahres 2007 abgestimmt werden sollte. In den
folgenden zwei Jahren sollte diese nochmals überarbeitet und anschließend
als Norm europaweit verbindlich eingeführt werden. Wir verfügen bereits über nach der cen/ts45545-2 geprüfte Werkstoffe aus denen wir Bahnenware, Stanzteile und gar Formteile entsprechend der EN45545-2 anbieten können.
Prüfung nach DIN 5510-2 Klasse S1-S5; SR1-SR2; ST1-ST2 (Brandschutznorm)
Der Zweck der Prüfung nach DIN 5510-2:2009-05 in Verbindung mit DIN 53438 (S1) und DIN 54837 ist die Ermittlung des Brennverhaltens von Werkstoffen in Schienenfahrzeugen bei Beflammung mit einem Gasbrenner für ihre Klassifizierung nach Brennbarkeit, Rauchbildung und Tropfverhalten.
In der DIN 53438 bzw. DIN 54837 ist das Prüfverfahren beschrieben, die DIN 5510-2 enthält die Anforderungen, Prüfverfahren und Klassifizierungen.
- Für die Brennbarkeitsklasse S1 erfolgt die Prüfung nach DIN 53438-1 bis DIN 53438-3. Es werden mindestens 5 Proben als Kleinteil (siehe DIN 5510-2 Absatz 5.3 b) oder alternativ nach DIN 53438-1 bis DIN 53438-3 benötigt. Die Beflammung erfolgt in Einbaulage, wobei die im Einbauzustand des Kleinteils kritischste Beflammungsanordnung ausgewählt wird: Eine Flächenbeflammung, sofern die Kanten der Kleinteile im Einbauzustand abgedeckt sind bzw. eine Kantenbeflammung, sofern die Kanten der Kleinteile im Einbauzustand nicht abgedeckt sind. Zum Bestehen dieser Prüfung dürfen die am Kleinteil entstehenden Flammenspitzen eine Höhe von 15 cm, gemessen ab dem Auftreffpunkt der Brennerflamme, nicht übersteigen.
- Für die Brennbarkeitsklasse S2 bis S5 erfolgt die Prüfung nach DIN 54837. Es werden ebenfalls mindestens 5 Proben mit den Maße 190 mm × 500 mm × Erzeugnisdicke benötigt. Bauteile wie Kopfstützen, Klapptische, Armlehnen, Abdeckungen usw., die aufgrund ihrer Gestaltung oder Abmessungen die Entnahme von Probekörpern mit den Maßen 190 mm × 500 mm nicht zulassen, sind in Originalgröße oder in Form geeigneter Bauteilabschnitte zu prüfen. Ist an solchen Teilen keine Bewertung des geforderten Brandverhaltens möglich, kann die Prüfung an flächigen Modellen mit den Maßen 190 mm × 500 mm vorgenommen werden. Aus profilförmigen Bauteilen, wie Fenster- und Türdichtungen, Streben, Schläuche, Abdeckleisten, Rohre, usw. sind 500 mm lange Abschnitte zu entnehmen (oder nach Tabelle 5 der DIN 5510-2)
Brennbarkeitsklasse | Rauchentwicklungsklasse | Tropfbarkeitsklasse |
Bewertet wird die zerstörte Länge | Integral der Rauchdichte | ST1 - tropft/fällt brennend ab, Nachbrennzeit der Tropfen > 20 s |
In der Neufassung der DIN 5510-2 sind zusätzliche Prüfverfahren und Anforderungen festgelegt. Die optische Rauchdichte von Sitzbränden muss nach der Neufassung der Norm beim Brandversuch am kompletten Sitz bestimmt werden. Daher ist grundsätzlich der brandschutztechnische Eignungsnachweis durch Prüfungen Originalsitzen mit Rückenlehne und allen Originalanbauteilen zu erbringen. Der Zweck der Prüfung nach DIN 5510-2 ist die Ermittlung des Zünd- und Brennverhaltens von Sitzen und Sitzbänken in Schienenfahrzeugen bei Einwirkung eines brennenden Papierkissens.
Die folgenden Anforderungen sind für den Eignungsnachweis bei der Prüfung nach 4.2.5.3 zu erfüllen: Die maximale Flammenhöhe über der höchsten Stelle der Sitzoberfläche darf 100 cm nicht überschreiten. Bei keinem der Sitze dürfen die Seitenkanten von der Flammenfront erreicht werden. Die Flammen müssen spätestens nach der 15. Versuchsminute erloschen sein. Für die Brandschutzstufen 2 bis 4 darf kein Einzelwert der gesamten Rauchentwicklung TSP einen Wert von 60 m² überschreiten. Weitere ergänzende Anforderungen entnehmen Sie bitte dem aktuellen Stand der Norm.
Prüfung der Rauchgastoxizität in der Prüfkammer nach DIN EN ISO 5659-2 (DIN 5510-2:2009-05)
Zusätzliche Anforderungen in der DIN 5510-2
Die
Rauchgastoxizität wird nach den Anhängen C und D der DIN 5510-2 (Mai.
2009) für Fahrzeuge der Brandschutzstufe 2 bis 4 geprüft. Die Prüfung
erfolgt an 3 Probekörpern, die jeweils eine quadratische Grundfläche mit
einer Seitenlänge von 75 mm besitzen. Die Prüfkörper sollen die
Endanwendung repräsentieren. Die Dicke der Probekörper darf jedoch nicht
größer als 25 mm sein. Dickere Aufbauten werden an der nicht zu
beanspruchenden Seite auf eine resultierende Gesamtdicke von 25 mm
zugeschnitten. Die Probekörper werden in horizontaler Anordnung mit
einer Bestrahlungsstärke von 25 kW/m² thermisch beansprucht. Die
freigesetzten Rauchgase werden gesammelt und die Toxizitätsanalyse
erfolgt punktuell nach 4 und 8 Min. Prüfdauer.
Die Beurteilung der
Rauchgastoxizität erfolgt dann auf der Basis der fraktionellen
effektiven Dosis. Hierbei wird ein Referenzvolumen des Fahrzeuges von
150 m³ zu Grunde gelegt.
Fahrzeugteile erfüllen die Anforderungen der jeweiligen Brandschutzstufen, wenn FED(tzul) = 1 beträgt.